Mit der 3. Verordnung der Änderung der Amateurfunkverordnung 2024 Nr. 175
hat die Bundesnetzagentur (ausgegeben am 04.06.2024) die Nutzungsbestimmungen
neu definiert. Dabei wurde den Inhabern der Lizenzklasse E (Novice Licence)
keine Sendeerlaubnis zwischen 50 MHz und 52 MHz mehr erteilt. Hier gab
es bisher immer eine Duldung. Eine Begründung seitens der BnetzA liegt bis
zum heutigen Tag nicht vor. Auch soll ein Antrag vom RTA (Runder Tisch Amateurfunk)
abgelehnt worden sein? Von dieser gravierenden Änderung sind mehr als 8000
deutsche Funkamateure betroffen, die jetzt auf ihrer investierten Technik sitzen
bleiben. Außerdem stellt sich die Frage, warum in den Prüfungsfragenkatalog
der BnetzA noch Fragen zum 6 Meter Band vorkommen, wenn dafür gar keine
Betriebserlaubnis der Klasse E vorliegt? Wie festzustellen ist, hat dies eine
große Protestwelle vieler Funkamateure ausgelöst, die sich mit Widerrufen
an die BnetzA gewendet haben. Es bleibt abzuwarten wie die Behörde
reagiert und ob sie ihre Entscheidung zurückzieht.